Nachdem diese Punkte immer wieder angefragt wurden, seitdem die Ideensammlung WSA Gelände online gegangen ist, haben wir uns folgende Fragen in der Verwaltung des Rathauses beantworten lassen:
Darf das ehemalige WSA-Grundstück unter dem Bodenrichtwert verkauft werden?
Gemäß § 125 NKomVG darf die Kommune das Grundstück nur zum Verkehrswert (entspricht meist dem Bodenrichtwert) verkaufen. Laut Auskunft der Kommunalaufsicht könnte man das Grundstück für sozialen Wohnungsbau analog zum Land Niedersachsen zu 25 % des Wertes abgeben.
Darf die Stadt das Grundstück selbst bebauen?
Die Stadt Borkum darf das Grundstück selbst bebauen. Sie ist gehalten eine Wirtschaftlichkeit bei ihren Bauten zu beachten.
Kann das Grundstück per Erbpacht vergeben werden?
Ja
Wie berechnet sich der Erbpachtzins?
Größe des Grundstückes X Bodenrichtwert X Erbpachtzins (1,5 – 7 %)
Wie wird der Erbpachtzins festgeschrieben?
Es wird ein notarieller Erbbaurechtsvertrag geschlossen. Daraufhin erfolgt eine Eintragung in das Erbbaugrundbuch. Erhöhungen müssen dort auch jeweils eingetragen werden.
Wir hoffen dieses erklärt viele Fragen!
Melanie Helms, Olaf Look, Hendrik Maisch, Albertus Akkermann
Fraktion SPD-Borkum